Kapitaladäquanzverordnung
Die seit Januar 2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) (englische Abkürzung CRR) versteht unter dem CVA (Credit Valuation Adjustment) „die Anpassung der
Bewertung eines Portfolios mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert“ (Art. 381 CRR). Es geht dabei um OTC- Derivate.
Kredit- und Marktrisiko
Kreditinstitute müssen das Risiko einer CVA-Änderung messen (sog. CVA-Risiko). Wie beschrieben, kann eine CVA-Änderung verursacht werden durch eine Veränderung der Kreditqualität der Gegenpartei
(Kreditrisiko), durch eine Veränderung des absoluten Preises des Derivats (Marktrisiko) oder durch eine Kombination aus beidem.
Excel Spreadsheet Aufbau:
Fair Value
- arbitragefreies Bewerten eines IR Swaps
- Present Value
- Forward Values
Zinskurvenmodelle
Kalibrierung
- vereinfachte Implicit Volatility Surface
- Kalibrierung auf Preise
Numerisches Verfahren